Behinderung und Integration: Integrationshelfer für Behinderte
Behinderte Kinder haben Anrecht auf Integrationshelfer in der Schule. Sozialamt muß Kosten für einen Integrationshelfer übernehmen, wenn ein behindertes Kind eine Schule mit integrativem Unterricht besucht. Bestehende Förderschule mit speziellen Integrationshilfen für behinderte Kinder von Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nicht als kostensparender Verweis des Sozialamtes Chemnitz anerkannt.
Vor dem Gericht in Leipzig bekamen nun die Eltern eines behinderten Kindes Recht, welche ihr Kind auf eine Montessori Schule schicken möchten, welche integrativen Unterricht, also den gemeinsamen Unterricht von behinderten und nichtbehinderten Kindern anbietet. Die Kosten für einen hierbei notwendigen Integrationshelfer muß das Sozialamt übernehmen.
Das Sozialamt kann nicht darauf verweisen, daß der Besuch einer bestehenden Förderschule, in welcher das Personal die Funktion der Integrationshilfe (Handreichungen im Unterricht, Hygiene etc.) übernimmt, kostengünstiger wäre.
Fortschritt bei Gleichstellung und Integration anders begabter Kinder




